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«Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika

Die neue Verordnung über die Benützung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel («Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika) regelt den Gebrauch schweizerischer Herkunftsangaben für kosmetische Mittel und für bestimmte Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel.


Die Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss Made» und allgemein schweizerische Herkunftsangaben für Kosmetika im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung. Mit spezifischen Regeln wird den Besonderheiten von Kosmetikprodukten gebührend Rechnung getragen.

Wird eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet, müssen nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten von Kosmetika in der Schweiz anfallen, sondern auch mindestens 80 Prozent ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten. Daneben nennt die Verordnung zusätzlich spezifische Tätigkeiten, welche die Qualität eines kosmetischen Erzeugnisses besonders beeinflussen, und die deshalb zwingend in der Schweiz vorgenommen werden müssen.

Der Verordnungsentwurf basierte auf einem vom Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband in Zusammenarbeit mit der Vereinigung zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft erstellten Vorentwurf.

Die neue Verordnung trat zusammen mit den allgemeinen «Swissness»-Gesetzesregeln am 1. Januar 2017 in Kraft.